Unsere Vögel fliegen in Gärten neben einer Vielfalt an Bäumen und diversen Wildblumen und Wildkräutern auf einheimische Sträucher und Hecken, wo sie sicher ihren Nachwuchs großziehen. Doch immer öfters werden diese wichtigen Brutplätze gerade während der Brutzeit durch Gartenpflegemaßnahmen massiv beeinträchtigt oder gar zerstört.
Deshalb sind alle Vogelfreund*innen aufgerufen diese „Kinderstuben“ während der Brutzeit zu schonen oder auch beim Wahrnehmen von Gesetzesübertretungen einzuschreiten. Unsere Vögel brauchen eine starke Lobby, um uns mit ihrem Nachwuchs auch weiterhin in unseren Gärten zu erfreuen.
Sichere Brutplätze schaffen
Vögel erfreuen sich besonders an Naturhecken mit heimischen Dornsträuchern wie z.B. Weißdorn, Brombeeren oder Heckenrosen aber auch andere häufig verwendete Heckenpflanzen wie Hainbuchen, Liguster oder Kornelkirsche gelten als attraktive Neststandorte, Verstecke und Schlafplätze zugleich.
Regelmäßiger Rückschnitt fördert eine dichte Wuchsform, sollte jedoch keinesfalls während der Brutzeit durchgeführt werden, um die Jungenaufzucht nicht zu stören oder gar Nester zu zerstören.
Heckenschnitt von März bis August meiden
Die Brutperiode in der Gartenhecke beginnt bereits mit Anfang März: Amseln, Schwanzmeisen und Buchfinken beginnen regelmäßig so früh mit dem Nestbau, wenn es die Witterung zulässt, Grünlinge vereinzelt sogar schon Ende Februar. Singdrossel, Zilpzalp, Girlitz und Bluthänfling folgen im Laufe des März, die Mönchsgrasmücke Anfang April, Klappergrasmücke und Stieglitz Mitte April. Für die Aufzucht einer Brut vom Nestbau bis zum Ausfliegen der Jungen brauchen kleine Singvögel mindestens 4 Wochen, meist jedoch etwa 5 Wochen. Die meisten Gartenvögel brüten 2-3 Mal pro Brutsaison.
In der Zeit von Anfang März bis Mitte August sollte man daher die Hecke als Vogelkinderstube auf jeden Fall in Ruhe lassen – wenn man Stieglitze oder Grünlinge zu seinen Brutvögeln zählt, sicherheitshalber bis Anfang September. Aus gärtnerischer Sicht wird ein Heckenschnitt im Februar vor dem Austrieb, oder auch im Spätherbst im Oktober oder November empfohlen. Tage mit starkem Frost, Regen oder starker Sonne sollte man aber nach Möglichkeit vermeiden. Diese außerhalb der Brutzeit liegenden Zeitpunkte sind auch aus Vogelschutzsicht zu empfehlen. Der in Gartenratgebern oft empfohlene Schnitt Ende Juni fällt dagegen mitten in die Brutzeit und sollte im Sinne der Vögel unterlassen werden!
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Grundlagen zum Heckenschnitt sind in den Naturschutzgesetzen der Bundesländer zu finden. Die Gesetzestexte besagen im Wesentlichen, dass freilebende Tiere in allen Entwicklungsformen nicht mutwillig beunruhigt, verletzt oder gar getötet werden dürfen. Dadurch ergeben sich für Gartenpflegemaßnahmen indirekte Beschränkungen:
Werden Brutstätten absichtlich zerstört, ist dies illegal und es kann eine Anzeige bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
Direkte Festlegungen zum Zeitraum des Heckenschnitt gibt es nur in Kärnten für freie Landschaften von 15. Februar bis 15. September (LGBl Nr 79/2002, § 4), sowie in den Naturschutzverordnungen des Burgenlands vom 28. Februar - 30. September (LGBl. Nr. 24/1992, § 4) und Vorarlbergs für gefährdete Tierarten vom 15. März - 30. September (LGBl.Nr. 8/1998, § 11 Abs. 1 lit. b).
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