Schwalbennester sind per Gesetz geschützt
Übersicht der Naturschutzgesetze
Gesetzlicher Schutz über Naturschutzgesetze geregelt
Die Entfernung von unbenutzten Schwalbennestern, aber auch allen anderen Vogelnestern, die mehrfach genutzt werden können, ist in Österreich grundsätzlich verboten. Wenn Nester entfernt werden müssen, ist in allen Bundesländern* eine behördliche Bewilligung erforderlich.
Die Missachtung kann eine Anzeige der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (Naturschutzgesetz des Landes (*) & §222 Strafgesetzbuch - Misshandlung, absichtliche Tötung) und entsprechende Strafzahlungen zur Folge haben.
Gut zu wissen:
- Wie ist ein Vogelbrutplatz am Gebäude zu erkennen? Ein sichtbares Nest und das regelmäßige Ein- und Ausfliegen von Vögeln etwa in Mauerlöchern und Ritzen, sowie die Bettelrufe von Jungvögeln, geben Hinweise auf eine Vogelbrut. Aber Achtung: viele Vogelarten, wie etwa der Mauersegler, verhalten sich in Nestnähe sehr unauffällig, um Spuren für Nesträuber zu verwischen.
- Wie ist vorzugehen, wenn am Gebäude gebrütet wird? Brüten Vögel am eigenen Haus, sind Akzeptanz und Geduld angesagt. Vom Schlüpfen bis zum Ausfliegen der Jungvögel dauert es während der Vogelbrutzeit von März bis Oktober rund 12 bis 56 Tage. Ein frühzeitiges Entfernen der Nester oder ein Umsiedeln der Nester und Vögel ist aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich, die Sanierungsarbeiten sollten daher auf das Ende der Brutzeit verschoben werden. Sofern die Bergung der Vögel unumgänglich ist, sollte eine Wildtier-Auffangstation kontaktiert werden.
- Wann sind Ersatznisthilfen anzubringen? Sofern im Zuge von Sanierungsarbeiten außerhalb der Brutzeit Mauerlöcher oder Spalten geschlossen oder Nischen entfernt werden müssen, sind Ersatznisthilfen anzubringen. Dabei werden entweder neue Hohlräume nahe der ursprünglichen Nistplätze geschaffen oder man behilft sich mit künstlichen Halbhöhlen-Nisthilfen unter Dach- oder Fassadenvorsprüngen.
- Wie soll man reagieren, wenn man von einer Nester-Entfernung erfährt? Suchen Sie das Gespräch! Versuchen Sie die Sanierungsarbeiten auf das Ende der Brutsaison zu verschieben bzw. zumindest die Schwalbennester auszusparen. Sollte die Nester-Entfernung bereits in Gange sein, sprechen sie die durchführende Person auf den vermeintlichen Gesetzesbruch an - verweisen Sie auf den gesetzlichen Schutz der Schwalben. Sollte das nicht helfen, fertigen Sie Beweismaterial (Foto- und Videos) an und schalten Sie die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein: Diese soll einen allfälligen Verstoß gegen das Naturschutzrecht bzw. gegen die Richtlinie 49/409/EWG („Vogelschutz-Richtlinie“) prüfen. Folgende Daten sind in dem Zusammenhang wichtig: Betroffene Art / Art der Störung / Ort der Störung (Koordinaten/politischer Bezirk) / Datum und Uhrzeit der Störung. Wir empfehlen zusätzlich die Umweltanwaltschaft in Ihrem Bundesland zu informieren.
(*) Naturschutzgesetze der Länder – Zusammenfassung:
Burgenland: Abwehrmaßnahmen gestattet bei Unzumutbarkeit
Kärnten: jegliche Eingriffe untersagt
Niederösterreich: Zerstörung außerhalb der Brutzeit nur gestattet, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung
Oberösterreich: jegliche Eingriffe untersagt
Salzburg: jegliche Eingriffe untersagt
Steiermark: jegliche Eingriffe untersagt
Tirol: jegliche Eingriffe untersagt
Vorarlberg: jegliche Eingriffe untersagt
Wien: jegliche Eingriffe untersagt
Gesetze der Länder – Auszüge im Detail:
von Burgenland bis Vorarlberg
Burgenland
§ 16 Besonderer Tierartenschutz
(2) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Abs. 1 ist verboten. Für jene Tierarten des Abs. 1, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
Artenschutzverordnung § 5 Der Schutz und die Pflege von Anlagen
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 sind im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden dem Erfolg angepasste Maßnahmen zur Abwehr von Tieren erlaubt, soferne deren Anwesenheit für die Benützer unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Anwesenheit von Tieren insbesondere, wenn diese geeignet ist, die Wohn- oder Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder Schäden an Sachwerten zu erwarten sind.
Kärnten
§ 19 Besonderer Tierartenschutz
(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.
Niederösterreich
§ 18 Artenschutz
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten: Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten; Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtsstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
Oberösterreich
§ 28 Besondere Schutzbestimmungen
(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
(4) Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten.
Salzburg
§31 Besonderer Schutz freilebender Tiere
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären:
1. die im Land Salzburg freilebenden richtliniengeschützten Tierarten;
2. andere im Land Salzburg vorkommende Tierarten, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht;
3. richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten.
Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (§ 4 des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (§ 2 Z 14 des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein.
(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:
1. alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere;
2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Niststätten und Eiern und die Entfernung von Niststätten;
3. das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand;
Landesrecht Salzburg
4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeiten, sofern sich dieses Stören auf die Erhaltung der Vogelarten erheblich auswirkt;
5. das Halten von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen;
6. den Verkauf von lebenden und toten Tieren und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, sowie deren Beförderung und das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
Steiermark
§ 18 Schutz der Vögel
(1) Alle von Natur aus wildlebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:
das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode, die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt.
Tirol
§ 25 Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;
b) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;
c) das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand;
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
Vorarlberg
Naturschutzverordnung
§ 5) Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Tieren
(1) Frei lebende Tiere sowie deren Entwicklungsformen dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht absichtlich entfernt oder zerstört werden.
§ 7) Geschützte Vögel
(1) Alle Arten von freilebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Blässhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher.
(3) Es ist verboten,
a) geschützte Vögel absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten,
b) Gelege von geschützten Vögeln aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
c) geschützte Vögel zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Vogel nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Vögel, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; dies gilt auch für Vogelarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Vogelschutzrichtlinie genießen;
d) Nester oder andere Brutstätten von geschützten Vögeln absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen,
Wien
§ 10. Besondere Schutzmaßnahmen
(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung.