Hecken als sichere "Kinderstuben"


Neben der Vielfalt an Bäumen, diversen Wildblumen und Wildkräutern in unseren Gärten fliegen viele Vogelarten auf heimische Sträucher und Hecken. Sie bieten ein reichliches Angebot an Insekten als Nahrung und Vögel können in ihrem Dickicht sicher ihren Nachwuchs großziehen. Doch immer öfters werden diese wichtigen Brutplätze gerade während der Brutzeit durch Gartenpflegemaßnahmen massiv beeinträchtigt oder gar zerstört. Deshalb rufen wir auf diese "Kinderstuben" während der Brutzeit von Anfang März bis Ende August zu schonen und auch beim Wahrnehmen von Hecken- oder Baumschnitt in der Umgebung einzuschreiten. Unsere Vögel brauchen eine starke Lobby um geschützt zu werden - nur so können wir uns auch weiterhin in unseren Gärten an ihnen erfreuen können.
Sichere Brutplätze schaffen
Vögel erfreuen sich besonders an Hecken mit heimischen dornentragenden Sträuchern wie z.B. Weißdorn, Brombeeren oder Heckenrosen aber auch andere häufig verwendete Heckenpflanzen wie Hainbuchen, Liguster oder Kornelkirsche gelten als attraktive Neststandorte, Verstecke und Schlafplätze zugleich. Regelmäßiger Rückschnitt fördert eine dichte Wuchsform, sollte jedoch keinesfalls während der Brutzeit durchgeführt werden, um die Jungenaufzucht nicht zu stören oder gar Nester zu zerstören.
Heckenschnitt ab 1. März meiden
Die Brutperiode in der Gartenhecke beginnt bereits mit Anfang März: Amseln, Schwanzmeisen und Buchfinken beginnen in der Regel sehr früh mit dem Nestbau, Grünlinge vereinzelt sogar schon Ende Februar (wenn es die Witterung zulässt). Singdrossel, Zilpzalp, Girlitz und Bluthänfling folgen im Laufe des März, die Mönchsgrasmücke Anfang April, Klappergrasmücke und Stieglitz Mitte April. Für die Aufzucht einer Brut vom Nestbau bis zum Ausfliegen der Jungen brauchen kleine Singvögel mindestens vier Wochen, meist jedoch etwa fünf Wochen. Die meisten Gartenvögel brüten 2-3 Mal pro Brutsaison.
In der Zeit von Anfang März bis Ende August sollte man daher die Hecke als Vogelkinderstube auf jeden Fall in Ruhe lassen – wenn man Stieglitze oder Grünlinge zu seinen Brutvögeln zählt, sicherheitshalber bis Anfang September.
Heckenschnitt im Frühjahr oder Herbst
Aus gärtnerischer Sicht wird ein Heckenschnitt im Februar vor dem Austrieb, oder auch im Spätherbst im Oktober oder November empfohlen. Tage mit starkem Frost, Regen oder starker Sonne sollte man aber nach Möglichkeit vermeiden. Diese außerhalb der Brutzeit liegenden Zeitpunkte sind auch aus Vogelschutzsicht zu empfehlen. Der in Gartenratgebern oft empfohlene Schnitt Ende Juni fällt dagegen mitten in die Brutzeit und sollte im Sinne der Vögel unterlassen werden!
Gesetzliche Rahmenbedingungen
In Deutschland regelt das Bundesnaturschutzgesetz, dass Hecken zwischen dem 1. März und dem 30. September weder abgeschnitten noch auf den Stock gesetzt werden dürfen. In Österreich gibt es hingegen kein vergleichbares bundesweites Gesetz. Stattdessen sind die rechtlichen Vorgaben zum Heckenschnitt in den Naturschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer festgelegt. Diese Gesetze schützen freilebende Tiere in allen Entwicklungsstadien vor mutwilliger Störung, Verletzung oder Tötung. Dadurch ergeben sich indirekte Einschränkungen bei Gartenarbeiten: Das absichtliche Zerstören von Brutstätten ist illegal und kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werden.
In manchen Bundesländern gibt es auch direkte Festlegungen zum Zeitraum des Heckenschnitts, jedoch nur für bestimmte Grünflächen:
Burgenland: Pflegemaßnahmen von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken, Feldgehölzen und der Bachbegleit- und Ufervegetation sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt. Ausgenommen sind u. a. Vor- und Hausgärten und im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Parkanlagen, Gärtnereien und Friedhöfe. (Allgemeinen Naturschutzverordnung des Burgenlands, LGBl. Nr. 24/1992, § 2,3,4)
Vorarlberg: Zum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist es verboten in der Zeit vom 15. März bis 30. September außerhalb bebauter Bereiche Hecken zu schneiden oder Röhrichte zu mähen.(Naturschutzverordnung Vorarlberg, LGBl.Nr. 8/1998, § 11 Abs. 1 lit. b).
Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts "Vogel-Oasen im Siedlungsraum als nachhaltige Bildungsinitiative", gefördert durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, entstanden.